Satzung der VVN - Bund der Antifaschisten e.V.
Landesvereinigung Saar

 

Inhalt

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung
§ 2 Ziele und Aufgaben der Vereinigung
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Finanzen
§ 7 Verwendung der Mittel
§ 8 Bundesvereinigung
§ 9 Rat der Antifaschisten
§ 10 Organe der Vereinigung
§ 11 Die Landesmitgliederversammlung
§ 12 Der Landesausschuß
§ 13 Die Geschäftsführung
§ 14 Arbeits- und Fachgruppen
§ 15 Satzungsänderung
§ 16 Auflösung der Vereinigung
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

 

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung        (Seitenanfang)

    (1) Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der An-tifaschisten e.V. Landesvereinigung Saar", abgekürzt "VVN - Bund der Antifaschisten e.V. Landes-vereinigung Saar".

    (2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Saarbrücken.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben der Vereinigung        (Seitenanfang)

    (1) Die Vereinigung ist ein überparteilicher, überkonfessioneller Zusammenschluss von Verfolgten des Naziregimes, Widerstandskämpfern, Antifaschisten im Saarland.

    (2) Die Vereinigung läßt sich leiten von den Erfahrungen des Kampfes gegen Faschismus und Krieg. Der Schwur von Buchenwald - Vernichtung des Faschismus mit seinen Wurzeln, Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit - ist ihr Verpflichtung.

    (3) Im Geiste der Völkerverständigung und Friedenssicherung setzt sie alles daran, daß von deutschem Boden nie wieder ein Krieg ausgeht.

    (4) Die Vereinigung tritt ein für antifaschistisch - demokratische Entwicklungen auf allen Gebieten des politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens.

    (5) Die Vereinigung entfaltet ihre Tätigkeit auf dem Boden des Grundgesetzes. Sie tritt für die Verwirklichung der antifaschistisch - demokratischen Grundbestimmungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung ein und stellt sich jedem Versuch entgegen, diese Bestimmungen auszuhöhlen.

    (6) Die VVN - Bund der Antifaschisten bekämpft Ursachen und Erscheinungsformen des Faschis-mus und Neofaschismus, Militarismus, Antisemitismus, Rassismus, Sexismus, Revanchismus und der Ausländerfeindlichkeit.

    (7) Die Vereinigung pflegt die demokratischen und humanistischen Traditionen des Widerstands-kampfes, ehrt die Opfer des Faschismus und ist bestrebt, die geistigen und moralischen Werte der Widerstandsbewegung an die junge Generation weiterzugeben.

    (8) Die VVN - Bund der Antifaschisten organisiert und unterstützt die Erforschung , Darstellung und Vermittlung der Geschichte des deutschen Widerstandes gegen das Naziregime, der Verfolgung und Unterdrückung durch das Naziregime.

    (9) Sie tritt ein für Entschädigung und soziale Sicherheit für die Verfolgten des Naziregimes und bessere soziale Fürsorge für diesen Personenkreis, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen. Sie betreut die Mitglieder der Vereinigung, berät und vertritt sie unentgeltlich in Fragen der Wiedergutmachung.

    (10) Die VVN-Bund der Antifaschisten erstrebt die Zusammenarbeit aller demokratischen Kräfte, um zur Verwirklichung des Vermächtnisses des antifaschistischen Widerstandskampfes beizutragen.

    (11) Sie strebt die Zusammenarbeit mit allen Verbänden und Vereinigungen im In- und Ausland an, die ebenfalls antifaschistische Ziele verfolgen.

    (12) Die VVN-Bund der Antifaschisten ist Mitglied der Internationalen Föderation der Wider-standskämpfer (FIR).

    (13) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft        (Seitenanfang)

    (1) Mitglied der VVN-Bund der Antifaschisten kann jeder werden, der die Ziele und Aufgaben, Programm und Satzung der VVN-Bund der Antifaschisten anerkennt.

    (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet die Landesgeschäfts-führung. Mit der Mitgliedschaft in der Landesvereinigung besteht zugleich die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung.

    (3) Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist die Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Lan-desvereinigung zulässig.

    (4) Organisationen, Vereine und Interessengemeinschaften können korporativ Mitglied werden.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft        (Seitenanfang)

    (1) die Mitgliedschaft erlischt:
         - durch Tod,
         - durch Austritt,
         - durch Ausschluß.

    (2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesausschuß. Er er-langt seine Wirksamkeit zum Ende des Kalendermonats, in dem er erfolgt.

    (3) Der Ausschluß erfolgt durch die Landesgeschäftsführung, wenn ein Mitglied gegen das Anse-hen und die Interessen oder gegen die Satzung der Vereinigung verstößt.

    (4) Dem Betroffenen ist die Möglichkeit zu geben, sich vor der Beschlußfassung innerhalb eines Monats zu rechtfertigen.

    (5) Der Ausschluß wird wirksam, wenn ihn der Landesausschuß zustimmend zur Kenntnis genom-men hat.

    (6) Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sechs Monate lang im Rückstand, so kann der Ausschluß nach Ablauf einer schriftlich mitgeteilten Zahlungsfrist erfolgen.

    (7) Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde bei der Be-schwerdekommission der Landesvereinigung zu.

    (8) Gegen ihre Entscheidung ist innerhalb eines Monats die Beschwerde bei der Beschwerde-kommission der Bundesvereinigung zulässig. Sie entscheidet endgültig.

    (9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitgliedsbuch zurückzugeben, da es im Eigentum der Vereinigung bleibt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder        (Seitenanfang)

    (1) Jedem Mitglied steht das Recht zur Mitwirkung an der Willensbildung der Vereinigung zu.

    (2) Es hat das gleiche aktive und passive Wahlrecht.

    (3) Jedes Mitglied ist aufgefordert, sich aktiv für die Ziele und Aufgaben der Vereinigung einzu-setzen.

    (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

 

§ 6 Finanzen        (Seitenanfang)

    (1) Die VVN-Bund der Antifaschisten finanziert sich durch Beiträge und Spenden.

    (2) Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich erhoben.

    (3) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag für die Internationale Föderation der Wider-standskämpfer (FIR).

    (4) Der Bundeskongreß beschließt die Höhe der Beiträge und die Verteilung der Mitgliedsbeiträge zwischen Bundes- und Landesvereinigung.

    (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Verwendung der Mittel        (Seitenanfang)

    (1) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

    (2) Die Vereinigung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 8 Bundesvereinigung        (Seitenanfang)

    (1) Die Landesvereinigung ist Teil der Bundesvereinigung der VVN-Bund der Antifaschisten.

 

§ 9 Rat der Antifaschisten        (Seitenanfang)

    Die Landesmitgliederversammlung beruft einen "Rat der Antifaschisten". In ihm sollen Persönlich-keiten versammelt sein, die durch ihr Leben - in der Zeit der faschistischen Diktatur und in der Nachkriegszeit - Widerstand, erlittene Verfolgung, demokratisches Engagement dokumentieren. Er kann auf Bitten des Landesausschusses, der Geschäftsführung oder auf eigenen Antrieb, im Sinne des § 2 tätig werden.

 

§ 10 Organe der Vereinigung        (Seitenanfang)

    (1) Organe der Landesvereinigung sind:
         - die Landesmitgliederversammlung,
         - der Landesausschuß,
         - die Landesgeschäftsführung.

    (2) Sämtliche Organe werden quotiert gewählt. Der Anteil der Frauen sollte mindestens dem Anteil der weiblichen Mitglieder entsprechen.

 

§ 11 Die Landesmitgliederversammlung        (Seitenanfang)

    (1) Das höchste Organ der Landesvereinigung ist die Landesmitgliederversammlung. Sie wird min-destens alle zwei Jahre auf Beschluß des Landesausschusses einberufen.

    (2) Zur Landesmitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung und des Termins schriftlich eingeladen.

    (3) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung findet auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Beschluß des Landesausschusses statt.

    (4) Teilnahmeberechtigt an der Landesmitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht länger als drei Monate im Rückstand ist.

    (5) Die Landesmitgliederversammlung nimmt den Bericht des Landesausschusses, den Kassenbe-richt und den Bericht der Revisoren entgegen. Sie erarbeitet und beschließt die Orientierung der Landesvereinigung für die nächste Arbeitsperiode. Die Landesmitgliederversammlung erteilt dem Lan-desausschuß Entlastung.

    (6) Die Landesmitgliederversammlung bestimmt die Zusammensetzung der Landesgeschäftsführung und wählt sie.

    (7) Sie wählt die Delegierten zum Bundeskongreß nach einem vom Bundesausschuß festgelegten Schlüssel, der die Landesvereinigungen entsprechend ihrer Mitgliederstärke berücksichtigt.

    (8) Sie wählt eine Vertreterin und einen Vertreter in den Bundesausschuß.

    (9) Sie wählt die Revisoren, die nicht Mitglied des Landesausschusses sein dürfen. Die Revisoren prüfen die Kassenführung.

    (10) Die Landesmitgliederversammlung wählt die Beschwerdekommission, deren Mitglieder nicht dem Landesausschuß angehören dürfen. Die Beschwerdekommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

    (11) Von den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es wird von dem oder der Schriftführer(in) unterzeichnet.

 

§ 12 Der Landesausschuß        (Seitenanfang)

    (1) Der Landesausschuß besteht aus den Mitgliedern, der Landesgeschäftsführung (§13) sowie weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der weiteren Mitgliedern bestimmt die Landesmitgliederversammlung. Landesgeschäftsführung und weitere Mitglieder werden von der Landesmitgliederversammlung ge-wählt. Korporativ angeschlossene Gruppen entsenden autonom je ein Mitglied in den Landesaus-schuß.

    (2) Der Landesausschuß ist zwischen den Landesmitgliederversammlungen das höchste Organ der VVN - Bund der Antifaschisten/Saar. Er tagt in der Regel sechsmal im Jahr.

    (3) Der Landesausschuß leitet die Landesvereinigung, berät und beschließt über die Arbeitspla-nung und weitere wesentliche Vorhaben. Er ist der Landesmitgliederversammlung rechenschafts-pflichtig.

 

§ 13 Die Geschäftsführung        (Seitenanfang)

    (1) Die Geschäftsführung ist dem Landesausschuß und der Landesmitgliederversammlung rechen-schaftspflichtig.
Die Geschäftsführung besteht
         a) aus drei Sprecher(innen) und einer von der Landesmitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern,
         oder
         b) aus einem Landesvorsitzenden und zwei Stellvertreter(innen) und einer von der Landes-mitgliederverversammlung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern
         und
         c) aus dem/der Landesschriftführer/in und dem/der Landeskassierer/in, die von der Landes-mitgliederversammlung gewählt werden
         und
         d) dem/der Landesgeschäftsführer/in, die von dem Landesausschuß oder der Landesmit-gliederversammlung gewählt werden.
Über die Modalität entscheidet die Landesmitgliederversammlung.

    (2) Die Geschäftsführung konkretisiert die Beschlüsse des Landesausschusses und führt die Ge-schäfte.

    (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Geschäftsführung. Je zwei Mitglieder können die VVN-Bund der Antifaschisten rechtskräftig vertreten.

 

§ 14 Arbeits- und Fachgruppen        (Seitenanfang)

    Mitglieder können im Einvernehmen mit der Landesgeschäftsführung auf Gebietsebene oder in Ar-beitsbereichen Arbeits- und Fachgruppen bilden. Kostenwirksame Entscheidungen bedürfen der Zu-stimmung der Landesgeschäftsführung.

 

§ 15 Satzungsänderung        (Seitenanfang)

    (1) Satzungsänderungen können durch die Landesmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

 

§ 16 Auflösung der Vereinigung        (Seitenanfang)

    (1) Die Vereinigung kann auf Beschluß der Landesmitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung        (Seitenanfang)

    (1) Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Vereinigung wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwandt.

    (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens werden erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt.



Diese Satzung wurde beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung vom 24. 04. 1994.